ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemein
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen und mündliche Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an und sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (§§ 14, 310 BGB).
2. Angebot / Preise / Lieferung
(1) Unsere Angebote gelten als freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.
(2) Beschreibungen, Illustrationen oder Diagramme aus unseren Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial vermitteln nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren. Sie stellen weder eine Garantiezusage, noch eine anderweitige Zusage dar.
(3) Für den Kunden zumutbare, geringfügige Abweichungen von den schriftlich bestätigten Beschaffenheitsangaben gelten als genehmigt. Produktionsbedingte, handelsübliche Abweichungen, besonders hinsichtlich der Qualität, Stärke, Breite, Gewicht, physikalischen und chemischen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar. Bei Sonderanfertigungen (Sonderfarben oder kundenspezifischen Ausführungen) können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge nicht beanstandet werden.
(4) Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Diese wird am Tage der Rechnungsstellung in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, generell ab Werk Fulda (EX WORKS Incoterms 2010).
(6) Verpackung kann nicht zurückgenommen werden. Die bei Verladung durch uns ermittelten Gewichte bzw. Stückzahlen sind auch bei Franko-Sendungen maßgebend. Der Transport der Waren erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers.
(7) Unvorhersehbare Gründe Schäden durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Rohstoff- und Energiemangel, Maßnahmen von Behörden u.ä. entbinden uns von der Verpflichtung der rechtzeitigen Lieferung. Ereignisse, die unsere Lieferanten oder die Erzeugnisstätten betreffen, von denen unsere Lieferanten die zu ihrer Produktion benötigten Materialien beziehen, sollen ebenso angesehen werden, als wenn sie uns betroffen hätten.
(8) Ergeben sich, infolge von Versorgungsschwierigkeiten oder sonstigen Ereignissen, wie sie u. a. in Satz (7) aufgeführt sind, unvorhergesehene Preiserhöhungen bei der Beschaffung der zur Herstellung und zum Vertrieb unserer Erzeugnisse notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie sonstiger Dienstleistungen, so sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen den vereinbarten Preisen zuzuschlagen; insoweit sind unsere Preise freibleibend. Maßnahmen frachtlicher, steuer- oder zolltechnischer Art, die zwischen Kaufabschluss und Lieferung fallen, gehen stets zu Lasten des Käufers. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Abnahmetermine oder Zahlungsbedingungen haben wir unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche das Recht, ohne vorherige Anzeige vom Abschluss zurückzutreten.
3. Zahlungsbedingungen / Zahlung / Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(2) Schuldbefreiende Wirkung hat die Zahlung nur an uns und nicht an Dritte. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
(3) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig fälligen Forderungen, aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller Wechsel auch Finanzierungswechsel und Schecks. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Ware oder der daraus hergestellten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ab und zwar in Höhe des Rechnungswertes der in der veräußerten Sache enthaltenen Vorbehaltsware des Lieferanten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
(5) Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware und die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die Waren oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen, wird der Verkäufer im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
(7) Bei Zahlungseinstellung des Käufers hat der Verkäufer die in §47 der Deutschen Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung der Ware.
(8) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie die Erklärung der Aufrechnung in Bezug auf unsere Kaufpreisforderung sind nur möglich mit unbestrittenen und / oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen sind diese Rechte ausgeschlossen. In ständigen Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
4. Beanstandung / Haftung
(1) Der Käufer hat die Ware nach Erhalt / Lieferung unverzüglich zu untersuchen (Untersuchungsobliegenheit). Offen zutage liegende und andere offene Mängel sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich spätestens innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleiben die Untersuchung der Ware und die Mängelanzeige nach den vorstehenden Regelungen und liegt eine Verletzung der Rügepflicht vor, sind Gewährleistungsansprüche insgesamt ausgeschlossen; die Ware gilt als vertragsgemäß genehmigt.
(2) Der Kunde ist nach Vorliegen einer Mängelrüge verpflichtet, die beanstandete Ware durch uns besichtigen, untersuchen und / oder prüfen zu lassen.
(3) Im Falle gerechtfertigter Sachmängel (unstreitig vorliegende oder rechtskräftig festgestellte) leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung, Nachbesserung oder Schadenersatz. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Nachbesserung oder die Nacherfüllung im Einzelfall trotz entsprechender vorausgegangener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz zweier Versuche fehlschlägt.
(4) Ebenso ist eine Haftung für Sachmängel und Folgeschäden dann ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren unsachgerecht lagert, art- und / oder anwendungsfremd eingesetzt oder uns geänderte Applikationsbedingungen nicht mitgeteilt hat. Wir haften ebenfalls nicht bei fehlerhafter Verlegung, bei natürlicher Abnutzung oder üblichem Verschleiß, bei fehlerhafter Pflege, beim Einsatz von ungeeigneten Betriebsmittel. Die Haftung ist auch ausgeschlossen für Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer im Internet einsehbaren Verlegeempfehlung und Reinigungs- und Pflegeempfehlung sowie Nichtbeachtung der Spezifikation für Nadelvlies-Bodenbelägen beruhen. Wir haften auch nicht für Mängel, die auf Grund einer fehlenden Weitergabe der Spezifikationen sowie der fehlenden Weitergabe der Reinigungs- und Pflegeempfehlung entstehen. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche des Käufers im Falle des Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen haften wir nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet.
5. Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Sitz unserer Gesellschaft. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausnahme des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
6. Schlussbestimmung
(1) Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder nichtig sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt die entsprechende Bestimmung der „Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie“ in der Fassung vom 01.02.2002.
(2) Gem. den §§ 23, 24, 26 und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir Sie darauf hin, dass wir im Rahmen der Zweckbestimmung der Auftragsabwicklung Einzeldaten über Sie gespeichert halten, die wir nicht an Dritte weitergeben, soweit dies nicht vom BDSG oder anderen Rechtsvorschriften erlaubt bzw. vorgeschrieben ist.